Urlaub

Urlaub Passau

Wer arbeitet, benötigt in regelmäßigen Abständen auch Urlaub. Dies gilt für jeden Erwerbstätigen – egal ob für Selbständige oder Angestellte. Arbeitnehmer im Speziellen genießen in Deutschland besonderen gesetzlichen Schutz, gerade auch was den Urlaub betrifft. Dennoch kann es mit Blick auf den Urlaub zu Streitigkeiten kommen. Beispielsweise können Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschiedlicher Auffassung darüber sein, wie viele Tage Urlaub dem Arbeitnehmer genau zustehen. Sollten Sie als Arbeitgeber in Passau oder als Arbeitnehmer in Passau Fragen zum Thema Urlaub haben, so finden Sie in den folgenden Zeilen rechtlich fundierte Informationen.

Grundinformationen zum Urlaub für Arbeitnehmer in Passau

Jeder Arbeitnehmer in Passau oder in einem anderen Ort Deutschlands hat in jedem Kalenderjahr einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das ergibt sich aus § 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). Diese gesetzliche Grundlage trifft jedoch keine Aussage über die konkrete Höhe des Anspruchs auf bezahlten Urlaub. Hierfür ist § 3 Absatz 1 BUrlG in den Blick zu nehmen. Danach beträgt der Urlaub jährlich mindestens 24 Werktage. Diese Zahl darf durch individuelle Parteivereinbarung keinesfalls unterschritten, sehr wohl aber überschritten werden. So ergeben sich in der Praxis aus den vorrangig geltenden Bestimmungen in Tarif- und Arbeitsverträgen häufig eine höhere Zahl an Urlaubstagen. Im Durchschnitt haben deutsche Arbeitnehmer 29 Tage Erholungsurlaub. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Gewährung von Erholungsurlaub muss von ihm im laufenden Jahr durch Beantragung gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Der Arbeitgeber muss sodann dem Urlaubsantrag entsprechen, was in der Regel auch geschieht. Stehen dem Urlaubsgesuch allerdings dringende betriebliche Gründe entgegen oder haben weitere Kollegen für den gleichen Zeitraum Urlaub beantragt, der diesen aus sozialen Gründen vorrangig zu gewähren ist, so ist der Arbeitgeber berechtigt, das Urlaubsgesuch abzulehnen. Wie sich aus § 1 und § 3 Absatz 1 BUrlG ergibt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Arbeitnehmer den ihm pro Kalenderjahr zustehenden Erholungsurlaub grundsätzlich auch im jeweiligen Kalenderjahr zu nehmen hat. Eine Übertragung des Urlaubs auf das Folgejahr ist jedoch möglich, wenn dringende betriebliche Gründe oder solche, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, dies rechtfertigen. Spezielle Betriebsvereinbarungen sowie Klauseln in Tarifverträgen oder im Arbeitsvertrag sind in diesem Zusammenhang ebenfalls zu beachten.

Mögliche rechtliche Streitigkeiten beim Thema Urlaub in Passau

Für Sie als Arbeitgeber in Passau oder als Arbeitnehmer in Passau können sich im Arbeitsverhältnis Probleme bezüglich des Urlaubsanspruchs ergeben. So kann der Urlaub etwa wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden. In diesem Fall ist der Urlaub in Geld abzugelten, wobei es allerdings zu Uneinigkeiten im Hinblick auf die Höhe des Abgeltungsbetrags kommen kann. Ein weiteres Problem stellt sich, sofern der Urlaub wegen einer Krankheit des Arbeitnehmers nicht wahrgenommen werden kann.

Unterstützung in Passau bei rechtlichen Problemen rund um das Thema Urlaub

Wir helfen Arbeitnehmern in Passau bei der rechtlichen Prüfung, welcher Urlaubsanspruch ihnen der Art und Höhe nach zusteht. Diesen Anspruch setzen wir für Sie mit Hilfe unserer jahrelangen Erfahrung kompetent durch – sei es außergerichtlich beim vorrangigen Versuch der einvernehmlichen Einigung mit Ihrem Arbeitgeber oder gerichtlich vor dem Arbeitsgericht in Passau oder andernorts. Arbeitgeber in Passau unterstützen wir bei der rechtlichen Beurteilung, in welchem Umfang ihre Mitarbeiter Urlaubsansprüche haben.

 

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