Sorgerecht

Sorgerecht in Passau

Eltern müssen eigenverantwortlich und in gegenseitigem Einvernehmen das Sorgerecht für ihr Kind tragen. Das Wohl des Kindes steht dabei an oberster Stelle und bei Meinunngsverschiedenheiten oder Scheidung müssen sie versuchen, sich zu einigen. Denn auch im Falle einer Scheidung bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht der Eltern in Passau. In manchen Fällen verlaufen Scheidungen jedoch sehr emotional und der eine Partner droht dem anderen damit, das alleinige Sorgerecht zu beantragen. Wenn allerdings keine schwerwiegenden Vorwürfe gegen den anderen Elternteil vorliegen und die Beantragung des alleinigen Sorgerechts unbegründet ist, bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht, das durch das Familienrecht in Passau so gewollt ist. In der Regel ist das gemeinsame Sorgerecht auch das Beste für das Kind.Wann kommt das gemeinsame Sorgerecht in Passau zum Tragen? 

Wenn zwei Menschen verheiratet sind, steht ihnen die gemeinsame elterliche Sorge für die ehelichen Kinder zu. Etwas anders sieht es aus, wenn ein Kind in Passau außerehelich geboren wurde. In diesem Fall trägt die Mutter das alleinige Sorgerecht. Eltern, die nicht verheiratet sind, können allerdings vor einem Notar oder dem Jugendamt in Passau erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Diese Vereinbarung bleibt auch nach einer Trennung bestehen. Dadurch sind nichteheliche Väter abgesichert und können auch nach der Trennung weiterhin Sorge für ihr nichteheliches Kind übernehmen. Als Vater eines nichtehelichen Nachwuchses müssen Sie also selbst aktiv werden und zum Notar oder Jugendamt gehen. Sollte die Mutter mit dieser Erklärung nicht einverstanden sein, hat der Vater die Möglichkeit, das Sorgerecht „einzuklagen“. Wenn die Beziehung zur Mutter sozial tragfähig ist, reicht das in der Regel aus, um dem Vater das Sorgerecht zu ermöglichen – auch wenn die Mutter nicht zustimmt. Die Zuteilung des gemeinsamen Sorgerechts in Passaudarf natürlich nicht das Kindeswohl gefährden.

Aufenthaltsbestimmungsrecht in Passau 

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht gilt als wesentlicher Teil des Sorgerechts in Passau. Beide Elternteile dürfen nur gemeinsam darüber bestimmen, wo sich das minderjährige Kind wie lange aufhalten darf und wo es wohnen darf. Die Genehmigung des anderen Sorgeberechtigten muss jedoch nicht bei jedem Ortswechsel eingeholt werden. Es geht vielmehr um eine grundlegende Übereinstimmung bezüglich der Ortswahl. Eine Übereinstimmung ist dann gegeben, wenn der andere Elternteil keine erheblichen Bedenken gegen die Ortswahl äußert. Nur wenn der fragliche Ort nicht mit dem Kindeswohl vereinbar scheint, sind erhebliche Bedenken anzunehmen. Darüber hinaus muss zwischen einem kurz- und langfristigen Ortswechsel des Kindes unterschieden werden. Handelt es sich um langfristige Aufenthalte, müssen beide Elternteile von vornherein zustimmen. Diese Regel ist von besonderer Relevanz, wenn das Kind beispielsweise dauerhaft zur Mutter ziehen möchte. Die Entscheidung ist ohne Zustimmung des Vaters nicht möglich. Selbst eine „Sperrstunde“ am Wochenende, zu der ein Minderjähriger spätestens zu Hause sein muss, ist mit dem anderen Sorgeberechtigten zu besprechen. Über Ferien im Ausland, Schüleraustausche und Klassenfahrten muss in Passau ebenfalls gemeinsam entschieden werden. Auch wenn die Wogen bei einer Scheidung bzw. Trennung manchmal hochgehen können und es zu Meinungsverschiedenheiten kommt – behalten Sie immer im Hinterkopf, dass das Kindeswohl an erster Stelle steht und lassen Sie sich umfassend über das gemeinsame Sorgerecht in Passau beraten!

 

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