Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnis Passau

Arbeitszeugnis in Passau überprüfen lassen

Wenn Ihr bisheriges Arbeitsverhältnis in Passau beendet wurde und/oder Sie auf der Suche nach einer neuen Stelle in Passau sind, stellt das Arbeitszeugnis eine wichtige Urkunde dar. Ihr alter Arbeitgeber nimmt darin rückblickend eine Bestandsaufnahme über Ihre Leistungen am Arbeitsplatz im gesamten Zeitraum Ihrer Anstellung vor. Für Ihren neuen Arbeitgeber ist es von großer Bedeutung, um beurteilen zu können, ob Sie für die in Rede stehende Stelle geeignet sind. Ihre Job-Chancen hängen folglich erheblich von einem korrekt erstellten Arbeitszeugnis ab. In den folgenden Zeilen erfahren Sie, ob und wie Sie Ihr Arbeitszeugnis in Passau rechtlich überprüfen lassen können.

Spezialisten für Ihr Arbeitszeugnis in Passau

Sofern Sie Ihren alten Arbeitsplatz in Passau hatten, ein neue Arbeitsstelle in Passau gefunden haben oder beides auf Ihre Situation zutrifft, können Sie Ihr Arbeitszeugnis von unserer Kanzlei in Passau kontrollieren lassen. Wir verfügen über ausgewiesene Expertise im Arbeitsrecht und Beamtenrecht, von der Sie profitieren, falls Sie mit Ihrem Arbeitszeugnis in Passau unzufrieden sind. In jedem Fall ist es hilfreich, die wichtigsten rechtlichen Eckpunkte über die korrekte Ausgestaltung des Arbeitszeugnisses zu kennen.

Wann Sie ein Arbeitszeugnis verlangen können

Sei es aufgrund einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages: Unabhängig davon, aus welchem Grund Ihr bisheriges Arbeitsverhältnis in Passau oder andernorts beendet wurde, haben Sie gegen Ihren ehemaligen Arbeitgeber einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Im öffentlichen Dienst spricht man anstatt eines Arbeitszeugnisses von einem Dienstzeugnis. Der Anspruch auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses muss vom Arbeitnehmer ausdrücklich gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber geltend gemacht werden und ergibt sich für Arbeitnehmer aus § 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und § 109 der Gewerbeordnung (GewO).

Gesetzliche Anforderungen an das Arbeitszeugnis

Beiden Rechtsnormen liegt die Unterscheidung zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Arbeitszeugnis zu Grunde. Das einfache Arbeitszeugnis enthält die erforderlichen Mindestangaben, nämlich Aussagen über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 630 Satz 1 BGB und § 109 Absatz 1 Satz 2 GewO). Darüber muss der ehemalige Arbeitgeber also stets Auskunft geben, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich die Erteilung eines Arbeitszeugnisses verlangt. Zusätzlich kann der Arbeitnehmer verlangen, dass sich die Angaben im Arbeitszeugnis auf die Leistung und das Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken (§ 630 Satz 2 BGB und § 109 Absatz 1 Satz 3 GewO). In diesem Fall spricht man von einem qualifizierten Arbeitszeugnis. Bei beiden Arten des Arbeitszeugnisses muss der ehemalige Arbeitgeber bestimmte Vorgaben beachten. In formeller Hinsicht ist das Arbeitszeugnis in Schriftform auszustellen; die elektronische Form genügt nicht (§ 630 Satz 1 und 3 BGB sowie § 109 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 GewO). Außerdem muss das Arbeitszeugnis klar und verständlich formuliert sein (§ 109 Absatz 2 Satz 1 GewO). In inhaltlicher Hinsicht muss das Arbeitszeugnis wahrheitsgemäße, wohlwollende und vollständige Angaben enthalten. Überdies darf es keine doppeldeutigen Formulierungen enthalten (§ 109 Absatz 2 Satz 2 GewO).

Sollten Sie mit dem von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber ausgestellten Arbeitszeugnis unzufrieden sein, überprüfen wir es in Passau und übernehmen gegebenenfalls die außergerichtliche und gerichtliche Korrespondenz und Vertretung. Mittels unserer Erfahrung und Kompetenz in allen Belangen des Arbeitsrechts sorgen wir in Passau dafür, dass Ihrer erfolgreichen Zukunft im Arbeitsleben nichts im Wege steht.
 

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