Rechtstipps

Die krankheitsbedingte Kündigung

I. Bedeutung Krankheitsbedingte Kündigungen als Hauptanwendungsfall der personenbedingten Kündigung landen regelmäßig vor Gericht. Nicht die Krankheit an sich ist dabei Kündigungsgrund, sondern deren Auswirkung auf die vertraglich übernommene Verpflichtung des Arbeitnehmers (Fehlzeiten), den durch Arbeitsausfall möglicherweise beeinflussten Betriebsablauf, das Mehr an wirtschaftlichem und organisatorischem Aufwand und nicht zuletzt der Aspekt des Betriebsfriedens entscheiden darüber, ob

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls – Kürzung der Versicherungsleistungen auf null möglich

Führt der Versicherungsnehmer (VN) den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer (VR) nach § 81 Abs.2 VVG berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des VN entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Bislang unklar und heftig umstritten war, ob in Fällen besonders grobfahrlässigen Herbeiführens eine vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers erfolgen könne. Der Bundesgerichtshof hatte

Nach oben scrollen
Scroll to Top