Schadensersatzrecht in Passau – Per Gesetz oder durch Vertrag
Gesetzliches Schadensersatzrecht in Passau
Das Schadensersatzrecht in Passau kennt die Anspruchsgrundlage des § 249 Absatz 1 BGB. Hiernach ist die Person, die einen Schaden verursacht zur Beseitigung des Schadens verpflichtet. Damit muss der Schädiger den Zustand herstellen, der vor Eintritt des beklagten Schadens bestanden hat. Ist es dem Schädiger nicht möglich, muss er den Schaden, den er verursacht hat, gegenüber der geschädigten Person ersetzen.
Vertragliches Schadensersatzrecht in Passau
Ein Schadensersatzrecht in Passau kann auch aufgrund einer gesetzlichen Grundlage in Passau geltend gemacht werden. Die geschädigte Person kann das Schadensersatzrecht geltend machen, wenn der Schädiger eine Hauptleistung oder eine Nebenleistung der vertraglichen Grundlage nicht erfüllt hat. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Verkäufer einer Sache diese nicht oder nicht rechtzeitig an den Käufer liefern kann.
Auch bei der Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht wird das Schadensersatzrecht in Passau aktiv. Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus § 241 BGB. Zu den Rücksichtnahmepflichten zählt z. B. die Aufklärungspflicht. Diese ist z.B. geboten, wenn der Abschluss eines Vertrages mit einem Risiko verbunden ist, dass die andere Vertragspartei entsprechend einschätzen muss.
Kann ein Mitverschulden das Schadensersatzrecht einschränken?
Wird der geschädigten Person ein Mitverschulden an dem Eintritt des Schadens nachgewiesen, tritt die Vorschrift des § 254 Absatz 1 BGB auf den Plan. Hiernach kommt es zwischen ihm und dem Schädiger zu einer Teilung des Schadens. Ist der Anteil der geschädigten Person deutlich größer als das Verschulden, welches dem Schädiger zugerechnet werden kann, sieht das Schadensersatzrecht in Passau unter Umständen einen Wegfall des gesamten Anspruchs vor.
Möchten Sie Ihren Anspruch aus einem Schadensfall geltend machen, nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf. Schadensersatzrecht Passau berät Sie umfassend darüber, wie Sie Ihr Recht durchsetzen können.