Kündigungsschutz

Kündigungsschutz Passau

Vom Arbeitseinkommen hängt die finanzielle Existenz von Arbeitnehmern in Passau ab, deswegen schützt der Gesetzgeber Beschäftigte umfassend. Ein unbefristeter Arbeitsvertrag ist kein gewöhnlicher Vertrag, der sich problemlos kündigen lässt. Grundsätzlich haben zwar beide Seiten die Chance, den Vertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist zu kündigen. Der Arbeitgeber muss diese Kündigung aber begründen, das schreibt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vor. Es gibt betriebsbedingte, verhaltensbedingte und personenbedingte Kündigungsgründe.

Wann profitieren Arbeitnehmer vom Kündigungsschutz?

Der Kündigungsschutz gilt für alle Beschäftigte, die mindestens seit sechs Monaten bei einem Unternehmen mit einer Mindestanzahl von zehn Angestellten arbeiten. Kleinere Firmen fallen nicht unter die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes, für sie gilt die Kleinbetriebsklausel. Der gesetzlich vorgesehene Kündigungsschutz bestimmt die Untergrenze, Regelungen in Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen können Arbeitnehmern in Passau einen erweiterten Kündigungsschutz zubilligen. Betriebsräte handeln zum Beispiel häufig mit größeren Unternehmen in Passau aus, dass Arbeitgeber gegen gewisse Gegenleistungen wie niedrigere Löhne auf betriebsbedingte Kündigungen verzichten.

Vom Kündigungsschutz profitieren Arbeitnehmer nach dem Erhalt des schriftlichen Kündigungsschreibens nicht automatisch. Als Betroffener sollten Sie sich sofort an unsere Kanzlei für Arbeitsrecht in Passau wenden. Ihnen bleiben nur drei Wochen Zeit, um auf die Kündigung zu reagieren und auf Ihren Kündigungsschutz zu pochen. Das erledigen wir für Sie! Die einzige wirksame Reaktion auf eine Kündigung ist es, innerhalb der dreiwöchigen Frist beim zuständigen Arbeitsgericht in Passau Kündigungsschutzklage einzureichen.

Kündigungen in Passau: Wie Arbeitgeber Kündigungen begründen müssen

Bei betriebsbedingten Kündigungen legen Arbeitgeber in Passau ihren Betrieb vollständig oder teilweise still. Sie schließen zum Beispiel einen Standort oder führen bei Aufgaben ein Outsourcing durch. Eine weitere Möglichkeit stellt die verhaltensbedingte Kündigung dar. Verhalten sich Arbeitnehmer fehl, verwirken sie ihren Kündigungsschutz. In der Regel ist eine außerordentliche Kündigung zulässig. Typische Beispiele sind Diebstähle, ständiges Zuspätkommen oder verbale beziehungsweise körperliche Angriffe auf Vorgesetzte. Auch rassistische Beleidigungen gegen Mitarbeiter gehören dazu, weil sie den Betriebsfrieden stören. Bei regelmäßigen Verfehlungen wie Unpünktlichkeit setzen Arbeitsgerichte gewöhnlich eine oder mehrere Abmahnungen voraus. Erhalten Sie eine Ihrer Meinung nach ungerechtfertigte Abmahnung, wenden Sie sich an unsere Kanzlei! Bestenfalls gehen Sie gegen Abmahnungen vor, damit Ihr Arbeitgeber diese später nicht gegen Sie verwenden kann.

Drittens gibt es personenbedingte Kündigungen. Das betrifft unter anderem Beschäftigte, die über einen langen Zeitraum erkrankt sind oder ständig kurzzeitig erkrankt sind. Im Gegensatz zur landläufigen Meinung genießen sie keinen Kündigungsschutz. Es kommt aber immer auf den Einzelfall an, eine Klage auf Kündigungsschutz in Passau kann sich lohnen.

Klage auf Kündigungsschutz: erfolgreich gegen eine Kündigung in Passau vorgehen

Unsere Kanzlei für Arbeitsrecht in Passau erhebt für Sie Kündigungsschutzklage und vertritt Sie vor dem zuständigen Arbeitsgericht. Bei ungerechtfertigten verhaltensbedingten Kündigungen ziehen wir zum Beispiel die Gründe des Arbeitgebers in Zweifel oder belegen das Gegenteil. Bei personenbedingten Kündigungen aufgrund von Krankheit bestehen ebenfalls gute Chancen, dass das Gericht die Kündigung in Passau für unwirksam erklärt. Der Arbeitsvertrag besteht dann fort, das Unternehmen muss die Löhne für die vergangenen Monate nachzahlen.

Wir unterstützen sie auch bei Verhandlungen über Abfindungen. Es kann sein, dass bei einer Klage auf Kündigungsschutz für Sie kaum Erfolgsaussichten bestehen. Viele Arbeitgeber wollen aber die langen und teuren Klageverfahren meiden und bieten deshalb eine Abfindung an, als Faustregel gilt ein halbes Monatsgehalt pro Arbeitsjahr. Von dieser Regelung können beide Parteien abweichen, wir vertreten Sie fachkundig!

 

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