Kündigungsrecht Passau
Die ordentliche Kündigung
Im Bereich des Kündigungsrechtes liegt eine ordentliche Kündigung vor, wenn diese fristgemäß ausgesprochen wird. Dies bedeutet das die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten werden muss, damit der Betroffene genug Zeit dazu hat, darauf zu reagieren.
Die Kündigungsfrist selber hängt davon ab, wie lange der Arbeitnehmer schon im Unternehmen beschäftigt ist:
Ab 6 Monate bis 2 Jahre: 4 Wochen zum 15. Oder zum Ende eines Kalendermonats
2 bis 5 Jahre: 1 Monat *
5 bis 8 Jahre: 2 Monate *
8 bis 10 Jahre: 3 Monate *
10 bis 12 Jahre: 4 Monate *
12 bis 15 Jahre: 5 Monate *
15 bis 20 Jahre: 6 Monate *
Mehr als 2 Jahre: 7 Monate *
* zum Ende des Kalendermonats
Wichtig hierbei ist, dass diese Fristen nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgekürzt werden dürfen.
Natürlich gibt es aber auch bei diesen Fristen ein paar Ausnahmen. So gilt im Kündigungsrecht die 4- wöchige Frist nicht für Arbeitnehmer, die sich in Ihrer 6-monatigen Probezeit befinden. Bei diesen beträgt die Frist sogar nur 2 Wochen.
Bei Tarifverträgen können auch Fristen vereinbart werden, welche deutlich kürzer sind als die gesetzlich vorgeschriebenen.
Die außerordentliche Kündigung
Natürlich gibt es auch Voraussetzungen innerhalb des Kündigungsrechtes, nach denen ein Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden kann. Diese Voraussetzungen lauten:
Es liegen Tatsachen vor, die einen nach § 626 Absatz 1 BGB einen wichtigen Grund für eine Kündigung darstellen.
Eine Ermittlung aller Umstände ergibt, dass es im Interesse aller Beteiligten ist, dass Arbeitsverhältnis aufzukündigen, da eine Fortsetzung unzumutbar wäre.
Außerdem muss eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Absatz 2 BGB innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen erklärt werden.
Bei weiteren Fragen zum Kündigungsrecht können Sie unsere Kanzlei in Passau gerne kontaktieren.